(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung, | |||||||||
2. | die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlbehörde, | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen, | |||||||||
4. | die allfälligen Feststellungen gemäß § 91, | |||||||||
5. | das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 88 Abs. 2 gegliederten Form, | |||||||||
6. | die Wahlzahl, | |||||||||
7. | die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate, | |||||||||
8. | die Zahl der Restmandate, | |||||||||
9. | die Zahl der auf jede wahlwerbende Gruppe entfallenden Reststimmen, | |||||||||
10. | die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder der Vollversammlung der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung und der Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, | |||||||||
11. | die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Zahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen. |
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 62 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
0 Kommentare zu § 94 Bgld. LKG