§ 81 Bgld. LKG Ungültiger Stimmzettel

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

3.

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder

4.

weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder

5.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 80 Bgld. LKG
§ 82 Bgld. LKG