§ 3 Bgld. LKG Mitgliedschaft

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind

1.

Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt;

2.

Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter Z 1 zu fallen;

3.

Familienangehörige von in Z 1 und 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig (ausgenommen Bezieher einer Pension) sind oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis stehen. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder;

4.

land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihre Verbände, die ihren Sitz im Burgenland haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind.

(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft auf eigene Rechnung und Gefahr überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.

(3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, entscheiden hierüber im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes, sonst die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen.

(4) Für das Flächenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 sind die der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheide maßgeblich.

(5) Jedes Kammermitglied ist in ein von der Landwirtschaftskammer zu führendes Mitgliederverzeichnis einzutragen. Das Mitgliederverzeichnis dient zur Überprüfung der Kammermitgliedschaft bei der Einhebung der Kammerumlage und des Kammerbeitrages sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.

(6) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen. Zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs dürfen auch personenbezogene Daten ermittelt und verarbeitet werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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