(1) Bei der Durchführung des Verfahrens über die Befragung der Kammermitglieder sind die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 99, 103 und 104 sinngemäß Anwendung.
(3) Fällt der Befragungstag mit dem Tag der Wahl zusammen, gebühren den Gemeinden für die Befragung keine zusätzliche Entschädigung.
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