Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜber Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 50 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.Über Einsprüche hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (Paragraph 50, Absatz eins,) mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen.
(2)Absatz 2Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.2024
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