(1) Erfordert eine Entscheidung über das Wahlrecht die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist sein Name am Schluss des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen und der Gemeindewahlbehörde zu übergeben. Weiters hat die Gemeinde eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses, in dem die aufgrund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommenen Richtigstellungen besonders hervorgehoben sein müssen, der Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.
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