§ 20 Bgld. LKG Der Präsident (Vizepräsident)

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wählt in ihrer Eröffnungssitzung in einem ersten Wahlgang den Präsidenten mit Stimmenmehrheit. Wird bei diesem Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los.

(2) Der Vizepräsident steht jener wahlwerbenden Gruppe zu, auf die nach dem Verhältniswahlrecht nach der Methode D`Hondt die zweitgrößte Zahl der Mandate fällt. Der Vizepräsident wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der wahlwerbenden Wählergruppe gewählt, der die Funktion des Vizepräsidenten zusteht. Wird bei diesem Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Als Präsident und als Vizepräsident sind nur österreichische Staatsbürger wählbar.

(4) Der Präsident leistet das Gelöbnis, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, dem Landeshauptmann, der Vizepräsident und die Kammerräte dem Präsidenten.

(5) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung zu überwachen.

(6) Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss ein Gesetz, eine Verordnung oder die Geschäftsordnung verletzt oder dass er einen erheblichen Nachteil für die Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zweier Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden diese Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.

(7) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Kammerdirektor.

(8) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.

(9) Scheidet der Präsident oder Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, so ist für die restliche Dauer der Wahlperiode längstens binnen vier Wochen eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(10) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleiben der Präsident und der Vizepräsident bis zur Wahl des Präsidenten durch die nächste Vollversammlung im Amt.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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