(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 85 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 90 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die gemäß § 89 Abs. 3 von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten und die bis spätestens 16.00 Uhr des Tages nach der Wahl im Postweg bei der Kreiswahlbehörde eingelangten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sind unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Verspätet eingelangte Wahlkarten von im Postweg abgegebenen Stimmen sind ungeöffnet auszuscheiden. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist im Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses gemäß Abs. 1 haben die Kreiswahlbehörden dieses Ergebnis unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(3) Nach Einlangen aller gemäß Abs. 2 übermittelten Berichte hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln.
(4) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der wahlwerbenden Gruppen, die im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.
(5) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Abs. 4) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(6) Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlbehörden auf die schnellste Art bekanntzugeben.
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