(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Abs. 2, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
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