§ 37 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden dürfen, außer im Falle des Abs. 2, keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Bgld. LKG
§ 38 Bgld. LKG