Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.
(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen.
In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
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