§ 53 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können Einspruchswerber sowie von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen.

(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Gemeinde hat die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörden sind für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. § 51 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 26.10.2017 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 Bgld. LKG
§ 54 Bgld. LKG