(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.
(3) Bei Stattgebung des Antrages ist von der Gemeinde die Wahlkarte auszustellen und dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg zuzusenden. Neben der Wahlkarte sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 78) und ein Wahlkuvert (§ 77) auszufolgen. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die Folgendes enthält:
1. | Erläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, in das Wahlkuvert einzulegen, dieses zu verschließen, anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und an die Kreiswahlbehörde zu senden ist; | |||||||||
2. | datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu der die Wahlkarte bei der Kreiswahlbehörde einlangen muss; | |||||||||
3. | Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der Auszählungsmodalitäten; | |||||||||
4. | Erläuterung der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe vor einer Gemeindewahlbehörde unter Hinweis auf die Notwendigkeit des Identitätsnachweises und der Vorlage der Wahlkarte. |
Amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert und Information sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
(5) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.
(6) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 3 vorgesehenen Frist telefonisch der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
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