(1) Die Landesregierung übt das Aufsichtsrecht über die Landwirtschaftskammer dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Bundes und Landes nicht verletzt und sie die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung zu den Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Die von der Landesregierung entsendeten Vertreter haben das Recht, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit zu Wort zu melden.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss alljährlich der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann die Gebarung der Landwirtschaftskammer hinsichtlich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüfen.
(5) Die Landesregierung hat Beschlüsse aufzuheben, wenn durch sie Rechtsvorschriften verletzt werden.
(6) Die Landesregierung hat die Vollversammlung in den Fällen des § 17 Abs. 2 aufzulösen. Sie hat weiters die Wahl zum Präsidenten, zum Vizepräsidenten oder zum Mitglied des Hauptausschusses oder Kontrollausschusses für ungültig zu erklären, wenn das Wahlverfahren rechtswidrig war und die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte.
(7) Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung sowie die Vorschriften über den Pensionsfonds bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Wird die Genehmigung erteilt, so wird der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.
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