§ 14 Bgld. LKG Einberufung der Vollversammlung

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Vollversammlung ist spätestens vier Wochen nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses vom bisherigen Präsidenten zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen. Bei Säumnis hat die Landesregierung die Vollversammlung einzuberufen und in ihr den Vorsitz zu führen.

(2) Jede weitere Vollversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn

1.

die Landesregierung oder

2.

mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt.

(3) Der Präsident setzt die Tagesordnung fest. In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 hat er die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen. Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies die Vollversammlung einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied der Vollversammlung stellen.

(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegen Nachweis schriftlich derart einzuberufen, dass ihnen die Einberufung spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung zukommt.

(5) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.

(6) Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Burgenländischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
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