§ 30 Bgld. LKG

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:

Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;

Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;

Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;

Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;

Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;

Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;

Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
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