(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 92 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der Feststellungen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden (§ 82 Abs. 6) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß § 89 Abs. 3 übermittelten sowie der im Postweg rechtzeitig eingelangten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerber entfallen sind. § 82 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Das restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
1. | größer ist als die der anderen Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, und | |||||||||
2. | mindestens so groß ist wie 15 % der für seine wahlwerbende Gruppe im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen. |
(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.
(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 und 4 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.
(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.
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