(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen (§ 67) und die Wahlzeit festzusetzen.
(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 67 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(3) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen betreffend die Festsetzung der Wahlzeit sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
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