Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Die Mitglieder der Vollversammlung (§ 12 Abs. 1) werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt.
In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.2024
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