(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte bei der Beschlussfassung anwesend ist.
(2) War die ordnungsgemäß eingeladene Vollversammlung nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Vollversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss der Vollversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los.
(4) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.
(5) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Vollversammlung werden in einer Geschäftsordnung getroffen. Die Geschäftsordnung hat auch nähere Bestimmungen über die Organisation der Landwirtschaftskammer zu enthalten.
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