(1) Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuss (§ 18) oder der Präsident (§ 20) zuständig ist. Die Vollversammlung kann zur Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse Ausschüsse einsetzen.
(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere
1. | die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und zweier Schriftführer; | |||||||||
2. | die Festlegung der Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses innerhalb der Grenzen des § 18 Abs. 1; | |||||||||
3. | die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und sonstiger Ausschüsse; | |||||||||
4. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag; | |||||||||
5. | die Festsetzung des Hebesatzes für die Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge; | |||||||||
6. | die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss; | |||||||||
7. | die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, über die Dienst- und Besoldungsordnung sowie über den Pensionsfonds bzw. die freiwillige Pensionskassenvorsorge; | |||||||||
8. | die Beschlussfassung über die Befragung der Kammermitglieder; | |||||||||
9. | die Beschlussfassung über die Gewährung einer Zulage für Bildungs-, Organisations- und Öffentlichkeitsarbeit an die in der Vollversammlung vertretenen Klubs (Fraktionen). |
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