(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Gemeindewahlbehörden dürfen keiner aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlbehörde angehören.
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