§ 4 Bgld. LKG Rechte und Pflichten der Mitglieder

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt,

a)

das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Organe der Landwirtschaftskammer auszuüben,

b)

die Einrichtungen der Landwirtschaftskammer einschließlich der fachlichen Beratung in Anspruch zu nehmen.

(2) Mindestens 5 % der bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl wahlberechtigten Kammermitglieder haben das Recht, an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer schriftliche Anträge zu stellen. Die Unterstützungserklärung für einen Antrag hat zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und eigenhändige Unterschrift;

2.

die Erklärung, wahlberechtigt zu sein; Datum.

(3) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen gemäß Abs. 2 gestellten Antrag zu behandeln und darüber abzustimmen.

(4) Der Erstunterzeichner oder eine im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person, welche kammerzugehörig sein muss, kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner und den Sprecher rechtzeitig einzuladen.

(5) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner und den Sprecher zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner und der Sprecher können den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner und dem Sprecher.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Bgld. LKG
§ 5 Bgld. LKG