§ 70b L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:

1.

einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach § 124 L-BG abgeschlossen wird;

2.

eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und

3.

eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.

(3) Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs 2). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.

(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.

(4) Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:Die Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Absatz 2, von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:
    1. 1.Ziffer einseinen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach § 124 L-BG abgeschlossen wird;einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach Paragraph 124, L-BG abgeschlossen wird;
    2. 2.Ziffer 2eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten undeine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und
    3. 3.Ziffer 3eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.eine Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.
  2. (2)Absatz 2Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.Absatz eins, findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (Paragraph 71,) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.
  3. (3)Absatz 3Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs 2). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im Paragraph 42, Absatz eins, genannten Zulagen und die Sonderzahlung (Paragraph 42, Absatz 2,). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
  4. (3a)Absatz 3 aFür die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
  5. (4)Absatz 4Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2024
(1) Die Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:

1.

einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach § 124 L-BG abgeschlossen wird;

2.

eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und

3.

eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.

(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.

(3) Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs 2). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.

(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.

(4) Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Abs 2 von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:Die Landesregierung hat Vertragsbediensteten, die ab dem 1. Jänner 1963 geboren worden sind und nicht gemäß Absatz 2, von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen sind, eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:
    1. 1.Ziffer einseinen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach § 124 L-BG abgeschlossen wird;einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG mit jener Pensionskasse, mit der auch der Pensionskassenvertrag nach Paragraph 124, L-BG abgeschlossen wird;
    2. 2.Ziffer 2eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten undeine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und
    3. 3.Ziffer 3eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.eine Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.
  2. (2)Absatz 2Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.Absatz eins, findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (Paragraph 71,) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.
  3. (3)Absatz 3Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs 2). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im Paragraph 42, Absatz eins, genannten Zulagen und die Sonderzahlung (Paragraph 42, Absatz 2,). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
  4. (3a)Absatz 3 aFür die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
  5. (4)Absatz 4Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

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