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(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.
(3) Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs 2). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
(4) Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.
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(2) Abs 1 findet keine Anwendung auf jene Vertragsbediensteten, für die das Land auf Grund einer sondervertraglichen Bestimmung (§ 71) oder aus einem sonstigen Grund Zahlungen im Rahmen einer freiwilligen Pensionsvorsorge (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zu leisten hat.
(3) Für jeden Vertragsbediensteten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist das Monatsentgelt, die im § 42 Abs 1 genannten Zulagen und die Sonderzahlung (§ 42 Abs 2). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
(4) Anspruchsberechtigte Vertragsbedienstete können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Vertragsbediensteten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.