§ 22 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Allgemeine Aufgaben der Organe

§ 22

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.

(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).

  1. (1)Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 32 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt Paragraph 32, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 (in der Stadt Salzburg Paragraph 16, des Salzburger Stadtrechtes 1966).

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2023
Allgemeine Aufgaben der Organe

§ 22

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.

(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).

  1. (1)Absatz einsBei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 32 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt Paragraph 32, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 (in der Stadt Salzburg Paragraph 16, des Salzburger Stadtrechtes 1966).

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