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(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Organe des Tourismusverbandes auf die Auswirkungen des Tourismus auf sittliche, kulturelle, soziale, ökonomische und ökologische Belange zu achten.
(2) Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Vorstandes gilt § 27 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 (in der Stadt Salzburg § 16 des Salzburger Stadtrechtes 1966).