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Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht | Prozentsatz |
Handwerkliche Dienste | 13,46 |
Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung | 20,18 |
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe | 10,77 |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz | 13,46 |
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin | 11,62 |
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 | 13,46 |
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner | 18,96 |
Fachärztinnen und Fachärzte | 20,18 |
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände | 22,63 |
Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:Die Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht | Prozentsatz |
Handwerkliche Dienste | 13,46 |
Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung | 20,18 |
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe | 10,77 |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz | 13,46 |
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin | 11,62 |
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 | 13,46 |
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner | 18,96 |
Fachärztinnen und Fachärzte | 20,18 |
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände | 22,63 |