§ 20 L-VBG (weggefallen)

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
Für Vertragsbedienstete gelten folgende Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 sinngemäß:

1.

§ 4h Verbot der Folgebeschäftigung,

2.

§ 9c (Mitarbeitergespräche),

3.

§ 9d Abs 1 bis 4 (Amtsverschwiegenheit),

4.

§ 9e (Befangenheit),

5.

§ 10b (Meldepflichten),

6.

§ 10c (Dienstweg),

7.

§ 11a (Nebenbeschäftigung),

8.

§ 11b (Gutachten),

9.

§ 11c (Geschenkannahme).

§ 20 L-VBG seit 29.02.2024 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.08.2014 bis 29.02.2024
Für Vertragsbedienstete gelten folgende Bestimmungen des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 sinngemäß:

1.

§ 4h Verbot der Folgebeschäftigung,

2.

§ 9c (Mitarbeitergespräche),

3.

§ 9d Abs 1 bis 4 (Amtsverschwiegenheit),

4.

§ 9e (Befangenheit),

5.

§ 10b (Meldepflichten),

6.

§ 10c (Dienstweg),

7.

§ 11a (Nebenbeschäftigung),

8.

§ 11b (Gutachten),

9.

§ 11c (Geschenkannahme).

§ 20 L-VBG seit 29.02.2024 weggefallen.

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