§ 8 NG-VO

Nebengebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß Paragraph 2, gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.
  2. (2)Absatz 2Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (Paragraph 35, Absatz 2, LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:
    1. 1.Ziffer einsDialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin I,Dialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins,
    2. 2.Ziffer 2Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin III,Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch III,
    3. 3.Ziffer 3Akutstation für Abhängigkeitserkrankungen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
    4. 4.Ziffer 4Schlaganfallstation der Universitätsklinik für Neurologie,
    5. 5.Ziffer 5Unterbringungsbereiche der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ab 8 Betten,
    6. 6.Ziffer 6Sonderstation für Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
    7. 7.Ziffer 7Neurorehabilitation und Wachkomastation der Universitätsklinik für Neurologie,
    8. 8.Ziffer 8Anästhesiepflege,
    9. 9.Ziffer 9OP-Bereiche,
    10. 10.Ziffer 10Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin II,Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch II,
    11. 11.Ziffer 11Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin I und der Universitätsklinik für Chirurgie,Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins und der Universitätsklinik für Chirurgie,
    12. 12.Ziffer 12Kinder Neuro Rehab Zentrum (reKiZ),
    13. 13.Ziffer 13Intensivstationen,
    14. 14.Ziffer 14Erwachsenen- und Kinder-Notaufnahme im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU,
    15. 15.Ziffer 15Zentralambulanz an der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU.
    Die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung wird abhängig vom Einkommensband der oder des Bediensteten in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/2 festgelegt:

Einkommensband:

Prozentsatz:

5 bis 8

7,340

9

9,175

10

13,682

11 bis 13

19,572

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß § 35 Abs 1 LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß § 2 gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.Die Höhe der Erschwernisabgeltung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, LB-GG beträgt für jeden kurzfristig übernommenen Dienst, für den keine Wochenend- und Feiertagsabgeltung gemäß Paragraph 2, gebührt, bei verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, KA-AZG 5,44 % und im Schicht- und Wechseldienst 3,364 % aus E 1/1/2. Eine kurzfristig übernommene Dienstleistung ist dann gegeben, wenn der Zeitraum zwischen der Anfrage, einen Dienst anstelle einer oder eines verhinderten Landesbediensteten zu übernehmen, und der Ableistung des Dienstes bei verlängerten Diensten weniger als vier Tage und im Schicht- und Wechseldienst weniger als 10 Tage beträgt. Ein freiwilliger Diensttausch begründet keinen Anspruch auf diese Erschwernisabgeltung.
  2. (2)Absatz 2Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (§ 35 Abs 2 LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:Eine kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung (Paragraph 35, Absatz 2, LB-GG) gebührt Bediensteten der Modellfunktionen Medizinische Assistenzberufe, Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz sowie Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe in folgenden Bereichen:
    1. 1.Ziffer einsDialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin I,Dialysestation der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins,
    2. 2.Ziffer 2Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin III,Aplasie-Station der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch III,
    3. 3.Ziffer 3Akutstation für Abhängigkeitserkrankungen der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
    4. 4.Ziffer 4Schlaganfallstation der Universitätsklinik für Neurologie,
    5. 5.Ziffer 5Unterbringungsbereiche der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie ab 8 Betten,
    6. 6.Ziffer 6Sonderstation für Forensische Psychiatrie der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
    7. 7.Ziffer 7Neurorehabilitation und Wachkomastation der Universitätsklinik für Neurologie,
    8. 8.Ziffer 8Anästhesiepflege,
    9. 9.Ziffer 9OP-Bereiche,
    10. 10.Ziffer 10Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin II,Cardiologische Angiographie der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch II,
    11. 11.Ziffer 11Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin I und der Universitätsklinik für Chirurgie,Endoskopieeinheiten der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch eins und der Universitätsklinik für Chirurgie,
    12. 12.Ziffer 12Kinder Neuro Rehab Zentrum (reKiZ),
    13. 13.Ziffer 13Intensivstationen,
    14. 14.Ziffer 14Erwachsenen- und Kinder-Notaufnahme im Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU,
    15. 15.Ziffer 15Zentralambulanz an der Christian-Doppler-Klinik Salzburg – Universitätsklinikum der PMU.
    Die kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltung wird abhängig vom Einkommensband der oder des Bediensteten in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/2 festgelegt:

Einkommensband:

Prozentsatz:

5 bis 8

7,340

9

9,175

10

13,682

11 bis 13

19,572

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