§ 4 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.

(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:

1.

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;

2.

Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;

3.

Personen mit einem Aufenthaltstitel:

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,

c)

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

4.

Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.

(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.

  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.
  2. (2)Absatz 2Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:
    1. 1.Ziffer einsPersonen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 15 a, FPG oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
    3. 3.Ziffer 3Personen mit einem Aufenthaltstitel:
      1. a)Litera a„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
      2. b)Litera b„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG,
      3. c)Litera c„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG;
    4. 4.Ziffer 4Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.Personen, denen der Status des Asylberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005) zuerkannt worden ist.
  3. (3)Absatz 3An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist. Eine Hilfeleistung an eine volljährige Person setzt überdies voraus, dass diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat.An andere Personen als nach Absatz 2, können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist. Eine Hilfeleistung an eine volljährige Person setzt überdies voraus, dass diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat.

Stand vor dem 08.02.2024

In Kraft vom 01.11.2019 bis 08.02.2024
(1) Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.

(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:

1.

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;

2.

Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;

3.

Personen mit einem Aufenthaltstitel:

a)

„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,

b)

„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,

c)

„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

4.

Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.

(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.

  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz haben Menschen mit Behinderungen, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben. Der Anspruch auf Hilfeleistung bleibt aufrecht, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund einer bewilligten Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe ihren Hauptwohnsitz in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen.
  2. (2)Absatz 2Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:
    1. 1.Ziffer einsPersonen mit österreichischer Staatsbürgerschaft;
    2. 2.Ziffer 2Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 15a FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;Personen, denen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 15 a, FPG oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54a und 57 NAG zukommt, ausgenommen nicht erwerbstätige Personen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
    3. 3.Ziffer 3Personen mit einem Aufenthaltstitel:
      1. a)Litera a„Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG,
      2. b)Litera b„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG,„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG,
      3. c)Litera c„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG;
    4. 4.Ziffer 4Personen, denen der Status des Asylberechtigten (§ 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) zuerkannt worden ist.Personen, denen der Status des Asylberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005) zuerkannt worden ist.
  3. (3)Absatz 3An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist. Eine Hilfeleistung an eine volljährige Person setzt überdies voraus, dass diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat.An andere Personen als nach Absatz 2, können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist. Eine Hilfeleistung an eine volljährige Person setzt überdies voraus, dass diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten