Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:
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(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.
(2) Hilfeleistungen nach diesem Gesetz stehen außerdem nur zu:
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(3) An andere Personen als nach Abs 2 können Hilfeleistungen nach diesem Gesetz nur erbracht werden, soweit diese zumindest drei Jahre durchgehend ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben und die Hilfeleistung zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist.