§ 25 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen

a)

die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;

b)

die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989, bei späterer Bildung von Tourismusverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des Kurfonds einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen sämtliche, das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst;

c)

die Besorgung von Angelegenheiten, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach sonstigen Vorschriften zugewiesen werden.

Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in lit. b bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(2) Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:

a)

die Erstellung von Tourismuskonzepten für den Kurort;

b)

die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus im Kurort sowie die Koordination des Verkaufs;

c)

die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;

d)

die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen.

(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.

(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.

(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.

(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.

  1. (1)Absatz einsWird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommenWird in einem Kurort, für den nach Paragraph 18, Absatz eins, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen
    1. a)Litera adie Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
    2. b)Litera bdie Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989, bei späterer Bildung von Tourismusverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des Kurfonds einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen sämtliche, das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst;
    3. c)Litera cdie Besorgung von Angelegenheiten, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach sonstigen Vorschriften zugewiesen werden.
    Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in lit. b bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in Litera b, bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:Im Sinn des Absatz eins, kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:
    1. a)Litera adie Erstellung von Tourismuskonzepten für den Kurort;
    2. b)Litera bdie Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus im Kurort sowie die Koordination des Verkaufs;
    3. c)Litera cdie Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
    4. d)Litera ddie Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (Paragraph 10, Absatz eins,) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
  5. (5)Absatz 5Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Absatz 2, durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.
  7. (7)Absatz 7Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Absatz eins, zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.2023
(1) Wird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen

a)

die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;

b)

die Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989, bei späterer Bildung von Tourismusverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des Kurfonds einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen sämtliche, das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst;

c)

die Besorgung von Angelegenheiten, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach sonstigen Vorschriften zugewiesen werden.

Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in lit. b bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(2) Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:

a)

die Erstellung von Tourismuskonzepten für den Kurort;

b)

die Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus im Kurort sowie die Koordination des Verkaufs;

c)

die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;

d)

die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen.

(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.

(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.

(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.

(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.

(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.

  1. (1)Absatz einsWird in einem Kurort, für den nach § 18 Abs. 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß § 18 Abs. 4 leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommenWird in einem Kurort, für den nach Paragraph 18, Absatz eins, des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997 ein Kurfonds besteht, ein Tourismusverband gebildet, gehen die Aufgaben des Kurfonds gemäß Paragraph 18, Absatz 4, leg cit mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres auf den Tourismusverband über, ausgenommen
    1. a)Litera adie Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
    2. b)Litera bdie Verwaltung, Belastung und Veräußerung der bis zum 1. Jänner 1989, bei späterer Bildung von Tourismusverbänden der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen des Kurfonds einschließlich der bis dahin eingegangenen Beteiligungen an solchen. Zur Verwaltung zählen sämtliche, das unbewegliche Vermögen betreffende Rechtsgeschäfte wie Bestandverträge usw sowie der Schuldendienst;
    3. c)Litera cdie Besorgung von Angelegenheiten, die dem Kurfonds oder der Kurkommission nach sonstigen Vorschriften zugewiesen werden.
    Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in lit. b bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.Die Mittel, die für die Besorgung dieser Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich sind, sind im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen. Die Besorgung der in Litera b, bezeichneten Aufgabe kann dem Tourismusverband durch Vereinbarung übertragen werden. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:Im Sinn des Absatz eins, kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:
    1. a)Litera adie Erstellung von Tourismuskonzepten für den Kurort;
    2. b)Litera bdie Werbung und Verkaufsförderung für den Tourismus im Kurort sowie die Koordination des Verkaufs;
    3. c)Litera cdie Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Tourismuseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
    4. d)Litera ddie Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (Paragraph 10, Absatz eins,) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
  5. (5)Absatz 5Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Absatz 2, durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.
  7. (7)Absatz 7Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Absatz eins, zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.

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