Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.
(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.
(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Im Sinn des Abs. 1 kommen dem Tourismusverband insbesondere folgende Aufgaben zu:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung. Der Geschäftsführer des Tourismusverbandes führt die Bezeichnung “Kur- und Tourismusdirektor”.
(4) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen (§ 10 Abs. 1) und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
(5) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen des Kurfonds einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind, soweit kein privater Unternehmer damit betraut wird, von der Gemeinde gegen Kostenersatz zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Tourismusverband und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde und die Kostentragung dafür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
(6) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.
(7) Auf die Verwaltung der dem Kurfonds gemäß Abs. 1 zweiter Satz zur Verfügung gestellten Mittel finden die für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgaben von der Kurkommission zu besorgen sind.