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(2) Die Kürzung des Monatseinkommens aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
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(3) Das Monatseinkommen von Bediensteten,
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gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.
(3a) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j L-BG gebühren Beamtinnen und Beamten Monatsbezüge in der im § 22 Abs 1a geregelten Höhe.
(4) Während der Rahmenzeit nach § 15g L-BG oder § 41a L-VBG gebührt der oder dem Bediensteten ein Monatseinkommen, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand aus, ist das für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatseinkommen neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. Diese Neuberechnung unterbleibt, wenn das Dienstverhältnis zu einer oder einem Vertragsbediensteten lediglich auf Grund der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land endet. In diesem Fall ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(5) Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung des Monatseinkommens gewährte Dienstfreistellung gemäß § 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
(6) Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 L-BG bzw § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieses Monatseinkommens. Das Monatseinkommen einer oder eines Bediensteten, die bzw der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und die bzw der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(7) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, erhöht sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(8) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, vermindert sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % des Monatseinkommens nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
(9) Das Monatseinkommen entfällt:
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(10) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 9 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatseinkommens abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatseinkommen. Ein bereits ausbezahltes, nicht gebührendes Monatseinkommen ist hereinzubringen.
gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.
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(2) Die Kürzung des Monatseinkommens aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
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(3) Das Monatseinkommen von Bediensteten,
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gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.
(3a) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j L-BG gebühren Beamtinnen und Beamten Monatsbezüge in der im § 22 Abs 1a geregelten Höhe.
(4) Während der Rahmenzeit nach § 15g L-BG oder § 41a L-VBG gebührt der oder dem Bediensteten ein Monatseinkommen, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand aus, ist das für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatseinkommen neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. Diese Neuberechnung unterbleibt, wenn das Dienstverhältnis zu einer oder einem Vertragsbediensteten lediglich auf Grund der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land endet. In diesem Fall ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(5) Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung des Monatseinkommens gewährte Dienstfreistellung gemäß § 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
(6) Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 L-BG bzw § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieses Monatseinkommens. Das Monatseinkommen einer oder eines Bediensteten, die bzw der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und die bzw der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(7) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, erhöht sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(8) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, vermindert sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % des Monatseinkommens nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
(9) Das Monatseinkommen entfällt:
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(10) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 9 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatseinkommens abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatseinkommen. Ein bereits ausbezahltes, nicht gebührendes Monatseinkommen ist hereinzubringen.
gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.