§ 3 NG-VO

Nebengebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

  1. (1)Absatz einsSoweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

Bedienstete im Einkommensband

Prozentsatz

Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr

Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr

1 bis 4

0,810

0,984

5 bis 8

0,955

1,129

9 bis 14

1,129

1,311

(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

1,20

Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

1,7

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

0,96

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz

1,20

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

1,66

Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

1,20

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

1,35

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

1,70

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

2,00

  1. (2)Absatz 2Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß Paragraph 4, KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

    Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

    Prozentsatz

    Handwerkliche Dienste

    1,20

    Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

    1,7

    Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

    0,96

    Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

    1,20

    Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

    1,66

    Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

    1,20

    Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

    1,35

    Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

    1,70

    Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

    2,00

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.03.2024
(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

  1. (1)Absatz einsSoweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

Bedienstete im Einkommensband

Prozentsatz

Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr

Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr

1 bis 4

0,810

0,984

5 bis 8

0,955

1,129

9 bis 14

1,129

1,311

(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

1,20

Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

1,7

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

0,96

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz

1,20

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

1,66

Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

1,20

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

1,35

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

1,70

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

2,00

  1. (2)Absatz 2Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß Paragraph 4, KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

    Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

    Prozentsatz

    Handwerkliche Dienste

    1,20

    Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

    1,7

    Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

    0,96

    Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

    1,20

    Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

    1,66

    Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

    1,20

    Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

    1,35

    Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

    1,70

    Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

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