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Legende:
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Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:
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Tagesgebühr: | 30,00 € |
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Mindestdauer der Dienstreise (durchgehende Ausbleibezeit) | Teilbetrag der Tagesgebühr in € |
4 Stunden | 10,00 |
5 Stunden | 12,50 |
6 Stunden | 15,00 |
7 Stunden | 17,50 |
8 Stunden | 20,00 |
9 Stunden | 22,50 |
10 Stunden | 25,00 |
11 Stunden | 27,50 |
12 bis 24 Stunden | 30,00 |
Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 11 € pro Tag.
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:
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Tagesgebühr: | 30,00 € |
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Mindestdauer der Dienstreise (durchgehende Ausbleibezeit) | Teilbetrag der Tagesgebühr in € |
4 Stunden | 10,00 |
5 Stunden | 12,50 |
6 Stunden | 15,00 |
7 Stunden | 17,50 |
8 Stunden | 20,00 |
9 Stunden | 22,50 |
10 Stunden | 25,00 |
11 Stunden | 27,50 |
12 bis 24 Stunden | 30,00 |
Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 11 € pro Tag.