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Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:
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Mindestdauer der Dienstreise (durchgehende Ausbleibezeit) | Teilbetrag der Tagesgebühr in € |
5 Stunden | 11,00 |
6 Stunden | 13,20 |
7 Stunden | 15,40 |
8 Stunden | 17,60 |
9 Stunden | 19,80 |
10 Stunden | 22,00 |
11 Stunden | 24,20 |
12 bis 24 Stunden | 26,40 |
Bei Inlandsdienstreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung der oder des Bediensteten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:
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Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 11 € pro Tag.
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV mit den folgenden Abweichungen:
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Mindestdauer der Dienstreise (durchgehende Ausbleibezeit) | Teilbetrag der Tagesgebühr in € |
5 Stunden | 11,00 |
6 Stunden | 13,20 |
7 Stunden | 15,40 |
8 Stunden | 17,60 |
9 Stunden | 19,80 |
10 Stunden | 22,00 |
11 Stunden | 24,20 |
12 bis 24 Stunden | 26,40 |
Bei Inlandsdienstreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung der oder des Bediensteten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:
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Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 11 € pro Tag.