§ 17 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Grundbetrag ist rückzahlbar. Seine Höhe beträgt 1.208 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.
  2. (2)Absatz 2Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß Paragraph 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.
    2. 2.Ziffer 2Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegt, beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase.
    3. 3.Ziffer 3Der Förderungsvertrag endet mit dem Zeitpunkt, der sich bei einem fiktiven Einsatz von Fremdmitteln ergeben würde.
    4. 4.Ziffer 4Der Berechnung ist ein fiktiver Zinssatz von 1,75 % zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsfür Maßnahmen gemäß
      1. a)Litera ader Anlage B Abs 1 in Höhe von 27,50 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 38,50 € undder Anlage B Absatz eins, in Höhe von 27,50 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 38,50 € und
      2. b)Litera bder Anlage B Abs 2 und 3 in Höhe von 27,50 €,der Anlage B Absatz 2 und 3 in Höhe von 27,50 €,
    und zwar jeweils je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Abs 3 lit c, d und e ist dabei nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert. Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Abs 3 lit c (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich; überhaupt sind Zuschläge nach der Z 1 mit dem Zweifachen des Grundbetrags begrenzt; und zwar jeweils je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Absatz 3, Litera c,, d und e ist dabei nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert. Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Absatz 3, Litera c, (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich; überhaupt sind Zuschläge nach der Ziffer eins, mit dem Zweifachen des Grundbetrags begrenzt;
    1. 2.Ziffer 2in Höhe von 25 % der Grundkosten laut Kaufvertrag bzw des Verkehrswertes, wenn dieser den Kaufpreis unterschreitet, jeweils bezogen auf den Anteil für geförderte Mietwohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
      1. a)Litera adie Errichtung erfolgt auf einem schon bisher bebauten Grundstück (§ 5 Abs 1 Z 19a) S.WFG 2015,die Errichtung erfolgt auf einem schon bisher bebauten Grundstück (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 a,) S.WFG 2015,
      2. b)Litera bdie künftige Nutzung dient der Stadt- oder Ortskernstärkung,
      3. c)Litera ces liegt eine Ortskernabgrenzung gemäß dem ROG 2009 vor,
      4. d)Litera dder Liegenschaft kommt eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zu,
      5. e)Litera edas Bauvorhaben ist von überörtlicher Bedeutung und
      6. f)Litera fdas Bauvorhaben weist eine nutzungsneutrale Erdgeschosszone auf.
    Die vorangeführten Voraussetzungen sind durch entsprechende Gutachten bzw ein schlüssiges Gesamtkonzept nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Je Förderungsobjekt sind sowohl der Grundbetrag als auch die Zuschläge auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

Stand vor dem 27.02.2024

In Kraft vom 25.11.2023 bis 27.02.2024
  1. (1)Absatz einsDer Grundbetrag ist rückzahlbar. Seine Höhe beträgt 1.208 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.
  2. (2)Absatz 2Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß Paragraph 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.
    2. 2.Ziffer 2Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegt, beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase.
    3. 3.Ziffer 3Der Förderungsvertrag endet mit dem Zeitpunkt, der sich bei einem fiktiven Einsatz von Fremdmitteln ergeben würde.
    4. 4.Ziffer 4Der Berechnung ist ein fiktiver Zinssatz von 1,75 % zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsfür Maßnahmen gemäß
      1. a)Litera ader Anlage B Abs 1 in Höhe von 27,50 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 38,50 € undder Anlage B Absatz eins, in Höhe von 27,50 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 38,50 € und
      2. b)Litera bder Anlage B Abs 2 und 3 in Höhe von 27,50 €,der Anlage B Absatz 2 und 3 in Höhe von 27,50 €,
    und zwar jeweils je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Abs 3 lit c, d und e ist dabei nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert. Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Abs 3 lit c (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich; überhaupt sind Zuschläge nach der Z 1 mit dem Zweifachen des Grundbetrags begrenzt; und zwar jeweils je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Absatz 3, Litera c,, d und e ist dabei nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert. Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Absatz 3, Litera c, (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich; überhaupt sind Zuschläge nach der Ziffer eins, mit dem Zweifachen des Grundbetrags begrenzt;
    1. 2.Ziffer 2in Höhe von 25 % der Grundkosten laut Kaufvertrag bzw des Verkehrswertes, wenn dieser den Kaufpreis unterschreitet, jeweils bezogen auf den Anteil für geförderte Mietwohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
      1. a)Litera adie Errichtung erfolgt auf einem schon bisher bebauten Grundstück (§ 5 Abs 1 Z 19a) S.WFG 2015,die Errichtung erfolgt auf einem schon bisher bebauten Grundstück (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19 a,) S.WFG 2015,
      2. b)Litera bdie künftige Nutzung dient der Stadt- oder Ortskernstärkung,
      3. c)Litera ces liegt eine Ortskernabgrenzung gemäß dem ROG 2009 vor,
      4. d)Litera dder Liegenschaft kommt eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zu,
      5. e)Litera edas Bauvorhaben ist von überörtlicher Bedeutung und
      6. f)Litera fdas Bauvorhaben weist eine nutzungsneutrale Erdgeschosszone auf.
    Die vorangeführten Voraussetzungen sind durch entsprechende Gutachten bzw ein schlüssiges Gesamtkonzept nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Je Förderungsobjekt sind sowohl der Grundbetrag als auch die Zuschläge auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

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