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(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze:
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(3) Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze:
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(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:
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(5) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze:
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(3) Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze:
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(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:
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(5) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.