§ 63 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 Abs 5 und 6, 31 Abs 5, 40 Abs 2, 41 Abs 2, 48 Abs 3, 51 und 59 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 15/2018 treten mit 1. März 2018 in Kraft. Die Paragraphen 15, Absatz 4,, 21 Absatz 3,, 24 Absatz 5,, 30 Absatz 5 und 6, 31 Absatz 5,, 40 Absatz 2,, 41 Absatz 2,, 48 Absatz 3,, 51 und 59 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2018, treten mit 1. März 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 abgesehen werden kann. Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2018, ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2018, abgesehen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 4, 41 Abs 3, 44 Abs 6, 45 Abs 1, (§) 54, 55 Abs 2, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 4 außer Kraft.Die Paragraphen 4,, 41 Absatz 3,, 44 Absatz 6,, 45 Absatz eins,, (§) 54, 55 Absatz 2,, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 55, Absatz 4, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 56, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 48 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 4, 8, 14, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 3, 21 Abs 1, 2 und 4, 22, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 3, 30 Abs 5a, 36, 39 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 41 Abs 3, 49, 53 Abs 1, 55 Abs 1 und 56 Abs 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 15 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 8, 14, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins und 3, 21 Absatz eins,, 2 und 4, 22, 24 Absatz 5,, 25 Absatz eins und 3, 26 Absatz 3,, 30 Absatz 5 a,, 36, 39 Absatz 3,, 40 Absatz 2 und 3, 41 Absatz 3,, 49, 53 Absatz eins,, 55 Absatz eins und 56 Absatz 5 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Auf zu dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt bestehende Erziehungshilfen ist § 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf zu dem im ersten Satz des Absatz 7, bestimmten Zeitpunkt bestehende Erziehungshilfen ist Paragraph 49, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2023, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Neubemessung des Kostenersatzes für jene Fälle, wo der Anspruch der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen ihre Eltern auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts bislang noch nicht auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergeleitet wurde, bis spätestens ein Jahr nach dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat unddie Neubemessung des Kostenersatzes für jene Fälle, wo der Anspruch der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen ihre Eltern auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts bislang noch nicht auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergeleitet wurde, bis spätestens ein Jahr nach dem im ersten Satz des Absatz 7, bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat und
    2. 2.Ziffer 2eine Erhöhung des Kostenersatzes nach der Z 1 erst mit Beginn des auf die Neubemessung folgenden Monatsersten rechtswirksam wird.eine Erhöhung des Kostenersatzes nach der Ziffer eins, erst mit Beginn des auf die Neubemessung folgenden Monatsersten rechtswirksam wird.
  9. (9)Absatz 9§ 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 60, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 08.02.2024

In Kraft vom 25.03.2023 bis 08.02.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Paragraphen 22, Absatz 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 Abs 5 und 6, 31 Abs 5, 40 Abs 2, 41 Abs 2, 48 Abs 3, 51 und 59 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 15/2018 treten mit 1. März 2018 in Kraft. Die Paragraphen 15, Absatz 4,, 21 Absatz 3,, 24 Absatz 5,, 30 Absatz 5 und 6, 31 Absatz 5,, 40 Absatz 2,, 41 Absatz 2,, 48 Absatz 3,, 51 und 59 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2018, treten mit 1. März 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 abgesehen werden kann. Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2018, ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2018, abgesehen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 4, 41 Abs 3, 44 Abs 6, 45 Abs 1, (§) 54, 55 Abs 2, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 4 außer Kraft.Die Paragraphen 4,, 41 Absatz 3,, 44 Absatz 6,, 45 Absatz eins,, (§) 54, 55 Absatz 2,, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 55, Absatz 4, außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 56, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 48 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 48, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 4, 8, 14, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 3, 21 Abs 1, 2 und 4, 22, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 3, 26 Abs 3, 30 Abs 5a, 36, 39 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 41 Abs 3, 49, 53 Abs 1, 55 Abs 1 und 56 Abs 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. § 15 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 8, 14, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins und 3, 21 Absatz eins,, 2 und 4, 22, 24 Absatz 5,, 25 Absatz eins und 3, 26 Absatz 3,, 30 Absatz 5 a,, 36, 39 Absatz 3,, 40 Absatz 2 und 3, 41 Absatz 3,, 49, 53 Absatz eins,, 55 Absatz eins und 56 Absatz 5 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2023, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Auf zu dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt bestehende Erziehungshilfen ist § 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf zu dem im ersten Satz des Absatz 7, bestimmten Zeitpunkt bestehende Erziehungshilfen ist Paragraph 49, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2023, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Neubemessung des Kostenersatzes für jene Fälle, wo der Anspruch der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen ihre Eltern auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts bislang noch nicht auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergeleitet wurde, bis spätestens ein Jahr nach dem im ersten Satz des Abs 7 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat unddie Neubemessung des Kostenersatzes für jene Fälle, wo der Anspruch der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegen ihre Eltern auf Geldleistung zur Deckung des Unterhalts bislang noch nicht auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergeleitet wurde, bis spätestens ein Jahr nach dem im ersten Satz des Absatz 7, bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat und
    2. 2.Ziffer 2eine Erhöhung des Kostenersatzes nach der Z 1 erst mit Beginn des auf die Neubemessung folgenden Monatsersten rechtswirksam wird.eine Erhöhung des Kostenersatzes nach der Ziffer eins, erst mit Beginn des auf die Neubemessung folgenden Monatsersten rechtswirksam wird.
  9. (9)Absatz 9§ 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 60, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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