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(2) § 15 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1999 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die sich darauf gründende Verordnung kann rückwirkend zum 1. Jänner 1998 erlassen werden.
(3) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 5 Abs 1, 10a, 12, 13, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr28/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit deren Rechtsträger nicht bis spätestens 31. Dezember 2001 ein privatrechtlicher Vertrag im Sinn des § 12 Abs 1 abgeschlossen worden ist, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Unterbringung von behinderten Personen im Sinn dieses Gesetzes in Anstalten und Heimen nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt als Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a dieses Gesetzes, soweit es sich dabei nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinn des Salzburger Pflegegesetzes handelt.
(5) Die §§ 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.
(6) § 17 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) § 17 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Die Erlassung einer Verordnung nach der Z 2 dieser Bestimmung kann rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erfolgen.
(8) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
(9) Die §§ 1 bis 5, 6, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 3, 10, 10a, 11, 11a, 12 Abs 1 bis 3, 13 Abs 1 bis 3, 13a, 14, 15, 15a, 15b, 17 Abs 1 und 2, 18, 19, 20, 21 und 21a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19a außer Kraft. Die Anpassung und Kundmachung der Leistungsentgelte gemäß § 13 Abs 3 hat erstmals für das Jahr 2017 zu erfolgen.
(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(11) Die §§ 4c, 15b, 18a, 19, 19a, 19b, 19c, 19d, 21a und 21b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) Die §§ 2, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 und 2, 4b Abs 2 und 3, 5, 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 3, 10, 11 Abs 1 und 3, 11a, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 2 und 4, 13a Abs 1, 14 Abs 1 und 2, 15 Abs 4, 15a,15b und 15c, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 18, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19 Abs 2 Z 1, 19b Abs 1 und 2, 19d, 20a, 20b und § 21a sowie die Überschriften zum II., IIIb, IV., V., VI. und VII. Abschnitt und zu den §§ 9, 12, 13, 13a, 14 und 19b jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft. Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage von § 10a erlassen wurden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide gemäß § 10. Auf Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht stationären Einrichtungen, die ab 1. Jänner 2019 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 gewährt worden sind, ist § 17 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kostenbeiträge oder Ersatzansprüche, die das Vermögen von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, Erben bzw Erbinnen und Geschenknehmern bzw Geschenknehmerinnen betreffen, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen; diesbezüglich laufende Verfahren sind einzustellen.
(13) Die §§ 4c Abs 5, 10 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 lit b und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 15 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/1999 tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die sich darauf gründende Verordnung kann rückwirkend zum 1. Jänner 1998 erlassen werden.
(3) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(4) Die §§ 5 Abs 1, 10a, 12, 13, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr28/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Einrichtungen der Eingliederungshilfe, mit deren Rechtsträger nicht bis spätestens 31. Dezember 2001 ein privatrechtlicher Vertrag im Sinn des § 12 Abs 1 abgeschlossen worden ist, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Unterbringung von behinderten Personen im Sinn dieses Gesetzes in Anstalten und Heimen nach § 17 des Salzburger Sozialhilfegesetzes gilt als Hilfe zur sozialen Betreuung nach § 10a dieses Gesetzes, soweit es sich dabei nicht um eine Pflegeeinrichtung im Sinn des Salzburger Pflegegesetzes handelt.
(5) Die §§ 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.
(6) § 17 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) § 17 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft. Die Erlassung einer Verordnung nach der Z 2 dieser Bestimmung kann rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erfolgen.
(8) § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
(9) Die §§ 1 bis 5, 6, 7 Abs 1, 8, 9 Abs 3, 10, 10a, 11, 11a, 12 Abs 1 bis 3, 13 Abs 1 bis 3, 13a, 14, 15, 15a, 15b, 17 Abs 1 und 2, 18, 19, 20, 21 und 21a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19a außer Kraft. Die Anpassung und Kundmachung der Leistungsentgelte gemäß § 13 Abs 3 hat erstmals für das Jahr 2017 zu erfolgen.
(10) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 123/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(11) Die §§ 4c, 15b, 18a, 19, 19a, 19b, 19c, 19d, 21a und 21b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) Die §§ 2, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 4 Abs 1 und 2, 4b Abs 2 und 3, 5, 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 3, 10, 11 Abs 1 und 3, 11a, 12 Abs 1, 13 Abs 1, 2 und 4, 13a Abs 1, 14 Abs 1 und 2, 15 Abs 4, 15a,15b und 15c, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 18, 18a, 18b, 18c, 18d, 18e, 19 Abs 2 Z 1, 19b Abs 1 und 2, 19d, 20a, 20b und § 21a sowie die Überschriften zum II., IIIb, IV., V., VI. und VII. Abschnitt und zu den §§ 9, 12, 13, 13a, 14 und 19b jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt § 10a außer Kraft. Bescheide, die vor diesem Zeitpunkt auf Grundlage von § 10a erlassen wurden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide gemäß § 10. Auf Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht stationären Einrichtungen, die ab 1. Jänner 2019 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 gewährt worden sind, ist § 17 in der bisher geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kostenbeiträge oder Ersatzansprüche, die das Vermögen von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, Erben bzw Erbinnen und Geschenknehmern bzw Geschenknehmerinnen betreffen, nicht mehr geltend gemacht werden dürfen; diesbezüglich laufende Verfahren sind einzustellen.
(13) Die §§ 4c Abs 5, 10 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 lit b und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.