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Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
Einkommensband: | Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*: |
5 | 6,291 |
6 | 6,291 |
7 | 6,291 |
8 | 6,291 |
9 | 7,864 |
10 | 7,864 |
11 | 16,776 |
12 | 16,776 |
13 | 16,776 |
* EB 1/1 = Einkommensstufe 1 aus Einkommensband 1 des Einkommensschemas 2
1. vom Dienstbeginn bis zur ersten Vorrückung: | 9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2. | |
2. zwischen erster und zweiter Vorrückung: | Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag. | |
3. nach jeder weiteren Vorrückung: | Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag. |
|
1. vom Dienstbeginn bis zur ersten Vorrückung: | 9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2. | |
2. zwischen erster und zweiter Vorrückung: | Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag.Der in Ziffer eins, festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag. | |
3. nach jeder weiteren Vorrückung: | Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag. |
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Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
Mit Ausnahme der Kinderzulage gebühren die Zulagen teilbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
Einkommensband: | Zulagenhöhe in Prozent aus EB 1/1*: |
5 | 6,291 |
6 | 6,291 |
7 | 6,291 |
8 | 6,291 |
9 | 7,864 |
10 | 7,864 |
11 | 16,776 |
12 | 16,776 |
13 | 16,776 |
* EB 1/1 = Einkommensstufe 1 aus Einkommensband 1 des Einkommensschemas 2
1. vom Dienstbeginn bis zur ersten Vorrückung: | 9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2. | |
2. zwischen erster und zweiter Vorrückung: | Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag. | |
3. nach jeder weiteren Vorrückung: | Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag. |
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1. vom Dienstbeginn bis zur ersten Vorrückung: | 9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2. | |
2. zwischen erster und zweiter Vorrückung: | Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag.Der in Ziffer eins, festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag. | |
3. nach jeder weiteren Vorrückung: | Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag. |
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