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(2) Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.
(3) Die Leistung von sozialen Diensten nach Abs. 1 lit. a für die Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteils ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung hiefür abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist.
(4) Für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen ist die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.
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(2) Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.
(3) Die Leistung von sozialen Diensten nach Abs. 1 lit. a für die Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteils ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung hiefür abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist.
(4) Für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen ist die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.