§ 29 LB-GG (weggefallen)

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach § 27 Abs 2 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Bediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 27, Absatz 2, abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. (1a)Absatz eins aKeine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die
    1. a)Litera agemäß § 12b Abs 4 Z 1 oder Abs 5 Z 1 L-BG (§ 22 L-VBG) in Freizeit odergemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 5, Ziffer eins, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) in Freizeit oder
    2. b)Litera bgemäß § 12b Abs 4 Z 3 oder Abs 5 Z 3 1 (§ 22 L-VBG) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeitgemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, 1 (Paragraph 22, L-VBG) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
    auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß § 27 Abs 2 abgegolten sind.auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß Paragraph 27, Absatz 2, abgegolten sind.
  3. (2)Absatz 2Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 12b Abs 4 Z 2 oder Abs 5 Z 2 L-BG (§ 22 L-VBG) die Grundvergütung und den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag;im Fall des Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) die Grundvergütung und den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 12b Abs 4 Z 3 oder Abs 5 Z 3 L-BG (§ 22 L-VBG) den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag.im Fall des Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag.
  4. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Über- oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 12a Abs 2 L-BG (§ 22 L-VBG) geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht bei Überstunden aus dem um 20 % reduzierten Monatseinkommen und bei Mehrstunden aus dem Monatseinkommen der oder des Bediensteten. Bei Bezieherinnen und Beziehern der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung gemäß § 35 Abs 2 ist diese bei der Berechnung des Monatseinkommens gemäß § 4 Abs 1 einzurechnen, jedoch fiktiv in einer einem 14-maligen Auszahlungsintervall entsprechenden Höhe.Die Grundvergütung für die Über- oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht bei Überstunden aus dem um 20 % reduzierten Monatseinkommen und bei Mehrstunden aus dem Monatseinkommen der oder des Bediensteten. Bei Bezieherinnen und Beziehern der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ist diese bei der Berechnung des Monatseinkommens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, einzurechnen, jedoch fiktiv in einer einem 14-maligen Auszahlungsintervall entsprechenden Höhe.
  5. (4)Absatz 4Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung und für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei Mehrstunden gemäß § 12b Abs 5 L-BG dritter Satz (§ 22 L-VBG) außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;bei Mehrstunden gemäß Paragraph 12 b, Absatz 5, L-BG dritter Satz (Paragraph 22, L-VBG) außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;
  6. (5)Absatz 5Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs 6 L-BG (§ 22 L-VBG) angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 12 b, Absatz 6, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
  7. (6)Absatz 6Der Abrechnungszeitraum für die Überstundenabgeltung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Über- oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.

    Beachte: § 29 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.Beachte: Paragraph 29, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

  8. (6)Absatz 6Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung ist der Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Über- oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.
  9. (7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.
  10. (8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs 2 L-BG überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 12 i, Absatz 3, L-BG (Paragraph 22, L-VBG), nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG oder nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, L-BG überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
§ 29 LB-GG seit 29.02.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.04.2024 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsBediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach § 27 Abs 2 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Bediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 27, Absatz 2, abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. (1a)Absatz eins aKeine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die
    1. a)Litera agemäß § 12b Abs 4 Z 1 oder Abs 5 Z 1 L-BG (§ 22 L-VBG) in Freizeit odergemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 5, Ziffer eins, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) in Freizeit oder
    2. b)Litera bgemäß § 12b Abs 4 Z 3 oder Abs 5 Z 3 1 (§ 22 L-VBG) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeitgemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, 1 (Paragraph 22, L-VBG) im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
    auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß § 27 Abs 2 abgegolten sind.auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß Paragraph 27, Absatz 2, abgegolten sind.
  3. (2)Absatz 2Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 12b Abs 4 Z 2 oder Abs 5 Z 2 L-BG (§ 22 L-VBG) die Grundvergütung und den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag;im Fall des Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) die Grundvergütung und den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 12b Abs 4 Z 3 oder Abs 5 Z 3 L-BG (§ 22 L-VBG) den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag.im Fall des Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) den Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag.
  4. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Über- oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß § 12a Abs 2 L-BG (§ 22 L-VBG) geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht bei Überstunden aus dem um 20 % reduzierten Monatseinkommen und bei Mehrstunden aus dem Monatseinkommen der oder des Bediensteten. Bei Bezieherinnen und Beziehern der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung gemäß § 35 Abs 2 ist diese bei der Berechnung des Monatseinkommens gemäß § 4 Abs 1 einzurechnen, jedoch fiktiv in einer einem 14-maligen Auszahlungsintervall entsprechenden Höhe.Die Grundvergütung für die Über- oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für die oder den Bediensteten gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht bei Überstunden aus dem um 20 % reduzierten Monatseinkommen und bei Mehrstunden aus dem Monatseinkommen der oder des Bediensteten. Bei Bezieherinnen und Beziehern der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ist diese bei der Berechnung des Monatseinkommens gemäß Paragraph 4, Absatz eins, einzurechnen, jedoch fiktiv in einer einem 14-maligen Auszahlungsintervall entsprechenden Höhe.
  5. (4)Absatz 4Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:
    1. 1.Ziffer einsbei Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 % der Grundvergütung und für Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei Mehrstunden gemäß § 12b Abs 5 L-BG dritter Satz (§ 22 L-VBG) außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;bei Mehrstunden gemäß Paragraph 12 b, Absatz 5, L-BG dritter Satz (Paragraph 22, L-VBG) außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;
  6. (5)Absatz 5Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs 6 L-BG (§ 22 L-VBG) angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 12 b, Absatz 6, L-BG (Paragraph 22, L-VBG) angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der oder des Bediensteten nicht in Betracht kommt.
  7. (6)Absatz 6Der Abrechnungszeitraum für die Überstundenabgeltung ist bei vollbeschäftigten Bediensteten der Kalendermonat und bei teilbeschäftigten Bediensteten das Kalendervierteljahr. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Über- oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.

    Beachte: § 29 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.Beachte: Paragraph 29, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

  8. (6)Absatz 6Der Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung ist der Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Über- oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt der oder dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.
  9. (7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung.
  10. (8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG oder nach § 10 Abs 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs 2 L-BG überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 12 i, Absatz 3, L-BG (Paragraph 22, L-VBG), nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG oder nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, L-BG überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
§ 29 LB-GG seit 29.02.2024 weggefallen.

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