§ 30 LB-GG (weggefallen)

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 5a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 L-BG§ 30 LB-GG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.

(5) Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.

(5a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 29 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 29 Abs 3).

Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.

(6) § 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.03.2024
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 5a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 L-BG§ 30 LB-GG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %seit 31.03.2024 weggefallen.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.

(5) Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.

(5a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 29 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 29 Abs 3).

Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.

(6) § 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.

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