§ 30 LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 5a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.

(5) Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.

(5a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 29 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 29 Abs 3).

Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.

(6) § 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach Paragraph 29, eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
    1. 1.Ziffer einsbei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;bei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach Paragraph 29, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 5a geregelten Abgeltung.bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, L-VBG oder Paragraph 14, Absatz eins a, L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Absatz 5 a, geregelten Abgeltung.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 12 i, Absatz 3, L-BG (Paragraph 22, L-VBG), nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
  4. (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (4)Absatz 4Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. Den unter Absatz 3, fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1.
  6. (5)Absatz 5Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (Paragraph 31,) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
  7. (5a)Absatz 5 aBei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG gebührt Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, L-VBG oder Paragraph 14, Absatz eins a, L-BG gebührt
    1. 1.Ziffer einsfür jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 29 Abs 3),für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (Paragraph 29, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 29 Abs 3).für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (Paragraph 29, Absatz 3,).

    Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Absatz 3, auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Absatz 4, findet keine Anwendung.

  8. (6)Absatz 6§ 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.03.2024
(1) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:

1.

bei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;

2.

bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 5a geregelten Abgeltung.

(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs. 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25 % und ab der neunten Stunde 50 %.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. Diese Zulage gebührt auch für die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geleisteten Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG.

(5) Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.

(5a) Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG gebührt

1.

für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 29 Abs 3),

2.

für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 29 Abs 3).

Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.

(6) § 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach § 29 eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrstundenabgeltung nach Paragraph 29, eine Sonn- und Feiertagsabgeltung.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
    1. 1.Ziffer einsbei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach § 29 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;bei Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag aus der Grundvergütung nach Paragraph 29, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 5a geregelten Abgeltung.bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, L-VBG oder Paragraph 14, Absatz eins a, L-BG (persönlicher Feiertag) aus der im Absatz 5 a, geregelten Abgeltung.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 L-BG (§ 22 L-VBG), nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 12 i, Absatz 3, L-BG (Paragraph 22, L-VBG), nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
  4. (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten und wird die oder der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (4)Absatz 4Den unter Abs 3 fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1. Den unter Absatz 3, fallenden Bediensteten, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 2,1 ‰ des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1.
  6. (5)Absatz 5Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß § 4 KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (§ 31) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.Bediensteten, die zu solchen verlängerten Diensten gemäß Paragraph 4, KA-AZG herangezogen werden, die an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beginnen, gebührt je Dienst zusätzlich zu einer allfälligen Journaldienstabgeltung (Paragraph 31,) eine Erschwernisabgeltung, deren Ausmaß in einem Prozentsatz des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2 festzulegen ist. Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.
  7. (5a)Absatz 5 aBei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG gebührt Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, L-VBG oder Paragraph 14, Absatz eins a, L-BG gebührt
    1. 1.Ziffer einsfür jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 29 Abs 3),für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (Paragraph 29, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 29 Abs 3).für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (Paragraph 29, Absatz 3,).

    Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Absatz 3, auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Absatz 4, findet keine Anwendung.

  8. (6)Absatz 6§ 29 Abs 6 bis 8 ist anzuwenden.Paragraph 29, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.

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