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(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 1 und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(4) Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(4a) Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind in einem Verlassenschaftsverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die im Abs 1 und Abs 2 genannten Zeitpunkte, zu denen spätestens die Beitragserklärung abzugeben ist und der Beitrag zu leisten ist, auch ohne Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO hinauszuschieben, wenn dies aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.
(7) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO für das Beitragsjahr 2020 nicht statt. Dies gilt nicht für die Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.
(8) Abweichend von Abs 1 kann die Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2021 abgegeben werden. Alle übrigen Voraussetzungen des Abs 1 sind einzuhalten.
(9) Gleichzeitig mit der Abgabe der Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 kann der Beitragspflichtige einen Antrag auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 stellen. Für die Bewilligung der Stundung ist erforderlich, dass der Beitragspflichtige
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(10) Wird ein Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 gestellt, ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages nicht aus Abs 2, sondern aus Abs 11.
(11) Der Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 gilt als bewilligt, wenn nicht bis 15. Juli 2021 ein ablehnender Bescheid erlassen wird. Im Fall der Versagung der Bewilligung ist der Verbandsbeitrag bis 31. Juli 2021 zu entrichten.
(12) Die Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragspflichtigen oder mit der Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit.
(13) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit b und d BAO für das Beitragsjahr 2021 nicht statt. Dies gilt nicht für Nebenansprüche im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie mit Ratenzahlungsansuchen ab dem Jahr 2023 betreffend das Beitragsjahr 2021.
(14) Die Bestimmungen über die Stundung im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung finden keine Anwendung auf die Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 2021.
(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig, es sei denn, der Ausschuss beschließt eine Fälligkeit am 15. Oktober. Ein solcher Beschluss des Ausschusses ist für das bevorstehende Beitragsjahr bis Ende des Jahres zu fassen und dem Landesabgabenamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 1 und 2) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(4) Der Verbandsbeitrag des laufenden Jahres ist mit der Kundmachung des Eröffnungsediktes fällig, wenn über das Vermögen des Verpflichteten vor dem Fälligkeitstermin gemäß Abs. 2 ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; die Festsetzung des Verbandsbeitrags kann bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind im Insolvenzverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(4a) Verbandsbeiträge unter 2.180 € sind in einem Verlassenschaftsverfahren nicht als Forderung anzumelden.
(5) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die im Abs 1 und Abs 2 genannten Zeitpunkte, zu denen spätestens die Beitragserklärung abzugeben ist und der Beitrag zu leisten ist, auch ohne Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO hinauszuschieben, wenn dies aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.
(7) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit a, b und d BAO für das Beitragsjahr 2020 nicht statt. Dies gilt nicht für die Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.
(8) Abweichend von Abs 1 kann die Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2021 abgegeben werden. Alle übrigen Voraussetzungen des Abs 1 sind einzuhalten.
(9) Gleichzeitig mit der Abgabe der Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2021 kann der Beitragspflichtige einen Antrag auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 stellen. Für die Bewilligung der Stundung ist erforderlich, dass der Beitragspflichtige
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(10) Wird ein Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 gestellt, ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages nicht aus Abs 2, sondern aus Abs 11.
(11) Der Antrag gemäß Abs 9 auf Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 bis 15. Juni 2023 gilt als bewilligt, wenn nicht bis 15. Juli 2021 ein ablehnender Bescheid erlassen wird. Im Fall der Versagung der Bewilligung ist der Verbandsbeitrag bis 31. Juli 2021 zu entrichten.
(12) Die Stundung des Verbandsbeitrages für das Beitragsjahr 2021 endet mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragspflichtigen oder mit der Beendigung der beitragspflichtigen Tätigkeit.
(13) Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie findet eine Vorschreibung von Nebenansprüchen gemäß § 3 Abs 2 lit b und d BAO für das Beitragsjahr 2021 nicht statt. Dies gilt nicht für Nebenansprüche im Zusammenhang mit dem Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren sowie mit Ratenzahlungsansuchen ab dem Jahr 2023 betreffend das Beitragsjahr 2021.
(14) Die Bestimmungen über die Stundung im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung finden keine Anwendung auf die Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 2021.