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(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5fache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Z 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinn des ersten Satzes aus Verträgen mit Personen aus dem Land Salzburg zu erfassen.
(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet.
(4) Bei Reisebüros und Reiseleitern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(5) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einem Beherbergungsobjekt nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgt, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 39 Abs. 2 und 3) für die Unterkunft an Verbandsbeiträgen zu entrichten. Ist das Objekt nicht in Wohneinheiten geteilt, gilt dies für je angefangene drei Fremdenbetten in dem Beherbergungsobjekt. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte im Beherbergungsobjekt weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(6) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(7) Bei Transportunternehmen des Personen- oder Güterverkehrs sind die Umsätze aus Beförderungsleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Österreich erbracht werden, vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen.
(8) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Salzburg ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusverbände erfolgt gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz.
(2) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Bausparkassen ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5fache der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinn der Z 4 bis 6 der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind als beitragspflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinn des ersten Satzes aus Verträgen mit Personen aus dem Land Salzburg zu erfassen.
(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet.
(4) Bei Reisebüros und Reiseleitern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(5) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einem Beherbergungsobjekt nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgt, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, sind je Wohneinheit und Jahr 150 % des Mindestbeitrags (§ 39 Abs. 2 und 3) für die Unterkunft an Verbandsbeiträgen zu entrichten. Ist das Objekt nicht in Wohneinheiten geteilt, gilt dies für je angefangene drei Fremdenbetten in dem Beherbergungsobjekt. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte im Beherbergungsobjekt weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(6) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(7) Bei Transportunternehmen des Personen- oder Güterverkehrs sind die Umsätze aus Beförderungsleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Österreich erbracht werden, vom beitragspflichtigen Umsatz ausgenommen.
(8) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Salzburg ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusverbände erfolgt gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz.