§ 37 DMSG

Denkmalschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder

der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1 Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner

wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.

2.

Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

3.

Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer vorsätzlich

1.

Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,

2.

den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 verändert,

3.

die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 unterlässt oder zu vereiteln sucht,

4.

Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,

5.

die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 verhindert,

6.

Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,

7.

Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,

8.

die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (§ 12) oder gemäß der Haager Konvention (§ 13 Abs. 6) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,

9.

die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

10.

die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(4) Wer vorsätzlich

1.

eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterlässt,

2.

ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,

3.

die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds zweckgebunden.

  1. (1)Absatz einsWer entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer entgegen Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 4 Abs. 1 ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen § 4 Abs. 2und Abs. 3 ein Denkmal verändert,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen Paragraph 4, Absatz 2 u, n, d, Absatz 3, ein Denkmal verändert,
    2. 2.Ziffer 2entgegen §§ 17, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oderentgegen Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oder
    3. 3.Ziffer 3die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,die gemäß Paragraphen 31, oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oderentgegen Paragraph 6, Absatz 5, ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 10 Abs. 1 Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsFundmeldungen gemäß § 8 unterlässt oder unrichtig erstattet,Fundmeldungen gemäß Paragraph 8, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    2. 2.Ziffer 2den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 verändert,den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 verändert,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß § 9 Abs. 1 unterlässt oder vereitelt,die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, unterlässt oder vereitelt,
    4. 4.Ziffer 4Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 nicht zur Verfügung stellt,Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, nicht zur Verfügung stellt,
    5. 5.Ziffer 5Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 2 verwendet,Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, verwendet,
    6. 6.Ziffer 6Meldungen und Berichte gemäß § 10 unterlässt oder unrichtig erstattet,Meldungen und Berichte gemäß Paragraph 10, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    7. 7.Ziffer 7die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,die in Paragraph 30, vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
    8. 8.Ziffer 8die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,die gemäß Paragraph 30, vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert oderohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ein Denkmal veräußert oder
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Neben der Geldstrafe gemäß Abs. 1 bis 5 ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Abs. 1 bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974) anteilsmäßig aufzuerlegen.Neben der Geldstrafe gemäß Absatz eins bis 5 ist für den Fall, dass die in Paragraph 36, vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Absatz eins bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,) anteilsmäßig aufzuerlegen.
  7. (7)Absatz 7Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.Bei den Entscheidungen gemäß den Absatz 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
  8. (8)Absatz 8In Strafverfahren gemäß den Abs. 1 bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.In Strafverfahren gemäß den Absatz eins bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
  9. (9)Absatz 9Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52, beginnt bei den in den Abs. 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52, beginnt bei den in den Absatz 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
  10. (10)Absatz 10Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (Paragraph 33,) zweckgebunden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
(1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder

der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1 Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner

wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.

2.

Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

3.

Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer vorsätzlich

1.

Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,

2.

den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 verändert,

3.

die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 unterlässt oder zu vereiteln sucht,

4.

Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,

5.

die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 verhindert,

6.

Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,

7.

Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,

8.

die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (§ 12) oder gemäß der Haager Konvention (§ 13 Abs. 6) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,

9.

die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

10.

die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(4) Wer vorsätzlich

1.

eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterlässt,

2.

ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,

3.

die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds zweckgebunden.

  1. (1)Absatz einsWer entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer entgegen Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 4 Abs. 1 ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen § 4 Abs. 2und Abs. 3 ein Denkmal verändert,entgegen Paragraph 4, Absatz eins, ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen Paragraph 4, Absatz 2 u, n, d, Absatz 3, ein Denkmal verändert,
    2. 2.Ziffer 2entgegen §§ 17, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oderentgegen Paragraphen 17,, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oder
    3. 3.Ziffer 3die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,die gemäß Paragraphen 31, oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oderentgegen Paragraph 6, Absatz 5, ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 10 Abs. 1 Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsFundmeldungen gemäß § 8 unterlässt oder unrichtig erstattet,Fundmeldungen gemäß Paragraph 8, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    2. 2.Ziffer 2den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 verändert,den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 verändert,
    3. 3.Ziffer 3die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß § 9 Abs. 1 unterlässt oder vereitelt,die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, unterlässt oder vereitelt,
    4. 4.Ziffer 4Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 nicht zur Verfügung stellt,Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, nicht zur Verfügung stellt,
    5. 5.Ziffer 5Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 2 verwendet,Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, verwendet,
    6. 6.Ziffer 6Meldungen und Berichte gemäß § 10 unterlässt oder unrichtig erstattet,Meldungen und Berichte gemäß Paragraph 10, unterlässt oder unrichtig erstattet,
    7. 7.Ziffer 7die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,die in Paragraph 30, vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
    8. 8.Ziffer 8die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,die gemäß Paragraph 30, vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Wer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert oderohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ein Denkmal veräußert oder
    2. 2.Ziffer 2die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,
    ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Neben der Geldstrafe gemäß Abs. 1 bis 5 ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Abs. 1 bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974) anteilsmäßig aufzuerlegen.Neben der Geldstrafe gemäß Absatz eins bis 5 ist für den Fall, dass die in Paragraph 36, vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Absatz eins bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,) anteilsmäßig aufzuerlegen.
  7. (7)Absatz 7Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.Bei den Entscheidungen gemäß den Absatz 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
  8. (8)Absatz 8In Strafverfahren gemäß den Abs. 1 bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.In Strafverfahren gemäß den Absatz eins bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
  9. (9)Absatz 9Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52, beginnt bei den in den Abs. 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52, beginnt bei den in den Absatz 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
  10. (10)Absatz 10Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (Paragraph 33,) zweckgebunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten