§ 35 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

1.

der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder

2.

es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.

(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.

(3) Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oderder Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (Paragraph 19,) ausgeführt werden sollen, oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das Eigentum des Bundes übergegangen (§§ 34, 36, 37) sind.es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (Paragraph 37,) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das Eigentum des Bundes übergegangen (Paragraphen 34,, 36, 37) sind.
  2. (2)Absatz 2Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
  3. (3)Absatz 3Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw. ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.Eine nach Absatz eins, verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (Paragraphen 17,, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (Paragraph 18,) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw. ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
(1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

1.

der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder

2.

es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.

(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.

(3) Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oderder Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (Paragraph 19,) ausgeführt werden sollen, oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das Eigentum des Bundes übergegangen (§§ 34, 36, 37) sind.es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (Paragraph 37,) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das Eigentum des Bundes übergegangen (Paragraphen 34,, 36, 37) sind.
  2. (2)Absatz 2Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
  3. (3)Absatz 3Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw. ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.Eine nach Absatz eins, verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (Paragraphen 17,, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (Paragraph 18,) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw. ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

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