§ 17 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.

2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung - einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.

(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.

(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 und § 25a) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.

(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4.

  1. (1)Absatz einsDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.
  2. (2)Absatz 2Die für eine Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung insbesondere dann überwiegen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Ausfuhr zu erwarten ist, dass das Kulturgut dauernd in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
    2. 2.Ziffer 2durch die Ausfuhr die Rückgabe eines Kulturgutes ermöglicht wird, das in einem allgemein geächteten Unrechtskontext entzogen wurde,
    3. 3.Ziffer 3durch die Ausfuhr andere wesentliche kulturpolitische Ziele, wie solche des künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs erreicht werden,
    4. 4.Ziffer 4ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 zu keinem Erfolg geführt hat oderein Ersatzkaufverfahren gemäß Paragraph 20, zu keinem Erfolg geführt hat oder
    5. 5.Ziffer 5die Verweigerung der Ausfuhr der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
(1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.

2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung - einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.

(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.

(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 und § 25a) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.

(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4.

  1. (1)Absatz einsDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.
  2. (2)Absatz 2Die für eine Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung insbesondere dann überwiegen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch die Ausfuhr zu erwarten ist, dass das Kulturgut dauernd in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
    2. 2.Ziffer 2durch die Ausfuhr die Rückgabe eines Kulturgutes ermöglicht wird, das in einem allgemein geächteten Unrechtskontext entzogen wurde,
    3. 3.Ziffer 3durch die Ausfuhr andere wesentliche kulturpolitische Ziele, wie solche des künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs erreicht werden,
    4. 4.Ziffer 4ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 zu keinem Erfolg geführt hat oderein Ersatzkaufverfahren gemäß Paragraph 20, zu keinem Erfolg geführt hat oder
    5. 5.Ziffer 5die Verweigerung der Ausfuhr der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.

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