§ 8 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.

  1. (1)Absatz einsWerden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung kann ersatzweise an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die nächstgelegene Dienststelle der Bundespolizei oder die zuständige Bürgermeisterin bzw. den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentlich zugängliches Museum erfolgen. Die Ersatzmeldestelle hat ihrerseits die Meldung umgehend an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Meldung ist von der Finderin bzw. vom Finder zu erstatten. Wenn der Fund von einer Hilfskraft im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gemacht wurde, ist die Anzeige von der bzw. von dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Wer gewerblich oder sonst regelmäßig Arbeiten unter der Erd- oder Wasseroberfläche durchführt und sich dabei Hilfskräften bedient, hat diese nachweislich anzuleiten, archäologische Funde sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
(1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.

  1. (1)Absatz einsWerden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung kann ersatzweise an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die nächstgelegene Dienststelle der Bundespolizei oder die zuständige Bürgermeisterin bzw. den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentlich zugängliches Museum erfolgen. Die Ersatzmeldestelle hat ihrerseits die Meldung umgehend an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Meldung ist von der Finderin bzw. vom Finder zu erstatten. Wenn der Fund von einer Hilfskraft im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gemacht wurde, ist die Anzeige von der bzw. von dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Wer gewerblich oder sonst regelmäßig Arbeiten unter der Erd- oder Wasseroberfläche durchführt und sich dabei Hilfskräften bedient, hat diese nachweislich anzuleiten, archäologische Funde sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden.

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