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(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.
(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen gemäß Abs. 2 stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.
(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.
(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu regeln.
(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.
(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen gemäß Abs. 2 stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.
(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.
(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu regeln.