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(2) Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.
(3) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war.
(4) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens - höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr - nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 3 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.
(6) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audiovisueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2, wenn der Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.
(2) Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.
(3) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war.
(4) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens - höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr - nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 3 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.
(6) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audiovisueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2, wenn der Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.