§ 33 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu verwalten ist.

(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2013)

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.

  1. (1)Absatz einsFür die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu verwalten ist.Für die zusätzliche Finanzierung der in Paragraph 32, aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu verwalten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (Paragraph 37,) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,)

  3. (4)Absatz 4Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die in Absatz eins, erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 32, Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (Paragraph 15,) zu hören.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 18.06.2013 bis 31.08.2024
(1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu verwalten ist.

(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2013)

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.

  1. (1)Absatz einsFür die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu verwalten ist.Für die zusätzliche Finanzierung der in Paragraph 32, aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu verwalten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (Paragraph 37,) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,)

  3. (4)Absatz 4Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die in Absatz eins, erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 32, Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (Paragraph 15,) zu hören.

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