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(2) Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben:
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(3) Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des § 11 über die Finanzierung des Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß § 11 Abs. 2 abgegolten sind.
(4) Unbeschadet der Auskunftspflicht gemäß § 7 können andere Bundesminister und Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, das Umweltbundesamt im Rahmen eines durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber, insbesondere der betreffende Bundesminister, an das Umweltbundesamt einen Aufwandersatz zu entrichten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt.
(5) Das Umweltbundesamt ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.
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(2) Insbesondere hat das Umweltbundesamt gemäß Abs. 1 folgende Aufgaben:
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(3) Im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen. Für solche Arbeiten ist unbeschadet des § 11 über die Finanzierung des Umweltbundesamtes ein Aufwandersatz zu leisten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt, soweit diese Arbeiten nicht bereits durch die Basiszuwendung gemäß § 11 Abs. 2 abgegolten sind.
(4) Unbeschadet der Auskunftspflicht gemäß § 7 können andere Bundesminister und Gesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, das Umweltbundesamt im Rahmen eines durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber, insbesondere der betreffende Bundesminister, an das Umweltbundesamt einen Aufwandersatz zu entrichten, der die Kosten des Aufwandes abdeckt.
(5) Das Umweltbundesamt ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, so auch zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen.